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Begründung:
Der Beschluss ist rechtswidrig, da
der beschlossene neue § 17 Absatz 5 insbesondere in seinen Sätzen 4 und 5
gegen ein Landesgesetz, die ThürKO, verstößt.
Der Satz 4 bestimmt, dass die
Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung den Stadtratsmitgliedern
"zur Genehmigung zugesandt" werden soll.
Gemäß § 42 Abs.3 S.2 ThürKO kann
die Geschäftsordnung nur die Zusendung der Niederschrift über eine öffentliche
Sitzung bestimmen.
Wenn der Stadtrat entschieden hat,
dass der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist nach § 40 Abs. 2 S.2
ThürKO, hat dies nur zur Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung
gefasster Beschluss ebenso bekanntzumachen ist, wie ein in öffentlicher
Sitzung gefasster Beschluss.
Aus einer nichtöffentlichen
Sitzung wird dadurch jedoch nicht nachträglich eine öffentliche Sitzung!
Desweiteren ist die Niederschrift
gemäß § 42 Abs.2 ThürKO in einer Sitzung des Stadtrates zu genehmigen.
Eine Einzelgenehmigung durch die Stadtratsmitglieder ist nicht vorgesehen.
Der Satz 5 bestimmt, dass
Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen vom Stadtrat erst genehmigt
werden sollen, "wenn die Gründe der Geheimhaltung der in der
nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse weggefallen sind".
Diese Bestimmung des
Genehmigungszeitpunktes verstößt ebenfalls gegen § 42 Abs. 2 ThürKO, da die
Niederschrift regelmäßig in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
Weiterhin bliebe bei dem
beschlossenen Absatz der Geschäftsordnung eine Niederschrift über eine
nichtöffentliche Sitzung auch auf Dauer rechtswidrigerweise ungenehmigt,
falls der Grund für die Geheimhaltung nicht entfällt.
Im Satz 1 wird geregelt, dass der
Schriftführer "durch den Bürgermeister" bestimmt wird.
Diese Regelung ist bedenklich, da
der Bürgermeister entsprechend § 23 Abs.1 S.3 ThürKO nicht der Vorsitzende
des Stadtrates ist.
Der Vorsitzende ist aber gemäß §
41 ThürKO für die Leitung der Sitzung zuständig. Somit auch für die
Erstellung der Niederschrift und daher ist er für die Bestimmung des
Schriftführers zuständig.
Im Übrigen wird durch den neuen
Absatz 5 nur Gesetzestext wiederholt.
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