Stadt Apolda - Bürgerinformationssystem

Drucksache - 102/09  

 
 
Betreff: Beanstandung des Stadtratsbeschlusses Nr. 63-III/09
Status:öffentlichDrucksache-Art:Beschlussvorlage
eingereicht von:Bürgermeister
Federführend:Fachbereich 1 - Zentral- und Ordnungsverwaltung Bearbeiter:Löbel, Sandra
Beratungsfolge:
Stadtrat der Stadt Apolda Entscheidung
04.11.2009 
IV. Sitzung des Stadtrates der Stadt Apolda abgelehnt  (68--IV/09)
Anlagen:
2009-10-05 Kommunalaufsicht Änderung Geschäftsordnung

Beschlusstext:

Beschlusstext:

 

Der Beschluss des Stadtrates 63 - III / 09 wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Begründung:

Begründung:  

 

Der Beschluss ist rechtswidrig, da der beschlossene neue § 17 Absatz 5 insbesondere in seinen Sätzen 4 und 5 gegen ein Landesgesetz, die ThürKO, verstößt.

 

Der Satz 4 bestimmt, dass die Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung den Stadtratsmitgliedern "zur Genehmigung zugesandt" werden soll.

Gemäß § 42 Abs.3 S.2 ThürKO kann die Geschäftsordnung nur die Zusendung der Niederschrift über eine öffentliche Sitzung bestimmen.

Wenn der Stadtrat entschieden hat, dass der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist nach § 40 Abs. 2 S.2 ThürKO, hat dies nur zur Folge, dass ein in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss ebenso bekanntzumachen ist, wie ein in öffentlicher Sitzung gefasster Beschluss.

Aus einer nichtöffentlichen Sitzung wird dadurch jedoch nicht nachträglich eine öffentliche Sitzung!

Desweiteren ist die Niederschrift gemäß § 42 Abs.2 ThürKO in einer Sitzung des Stadtrates zu genehmigen. Eine Einzelgenehmigung durch die Stadtratsmitglieder ist nicht vorgesehen.

 

Der Satz 5 bestimmt, dass Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen vom Stadtrat erst genehmigt werden sollen, "wenn die Gründe der Geheimhaltung der in der nichtöffentlichen Sitzung gefassten Beschlüsse weggefallen sind".

Diese Bestimmung des Genehmigungszeitpunktes verstößt ebenfalls gegen § 42 Abs. 2 ThürKO, da die Niederschrift regelmäßig in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

Weiterhin bliebe bei dem beschlossenen Absatz der Geschäftsordnung eine Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung auch auf Dauer rechtswidrigerweise ungenehmigt, falls der Grund für die Geheimhaltung nicht entfällt.

 

Im Satz 1 wird geregelt, dass der Schriftführer "durch den Bürgermeister" bestimmt wird.

Diese Regelung ist bedenklich, da der Bürgermeister entsprechend § 23 Abs.1 S.3 ThürKO nicht der Vorsitzende des Stadtrates ist.

Der Vorsitzende ist aber gemäß § 41 ThürKO für die Leitung der Sitzung zuständig. Somit auch für die Erstellung der Niederschrift und daher ist er für die Bestimmung des Schriftführers zuständig.

 

Im Übrigen wird durch den neuen Absatz 5 nur Gesetzestext wiederholt.

 

 

Es wird entschieden, dass die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind und daher die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses erfolgt.

Ja  X

Nein

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Betr. Haushaltstelle: ………………………….                     HH-Ansatz lfd. Jahr: ………………………….

 

davon für o.g. Maßnahme: ………………….                       Mittel stehen zur Verfügung: …………………

 

Deckungsvorschlag: ………………………………………………………………………………………………

 

Anlagen:

Anlagen:

 

-          Schreiben der Kommunalaufsicht vom 5. Oktober 2009

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2009-10-05 Kommunalaufsicht Änderung Geschäftsordnung (774 KB)